About the Book
Das Asterreichische und deutsche Verwaltungsrecht haben im 19. und 20. Jahrhundert stets befruchtend aufeinander eingewirkt, insbesondere war das Asterreichische Allgemeine Verfahrensgesetz von 1925 Vorbild fA1/4r das deutsche Verwaltungsverfahrensgesetz von 1976. In beiden Staaten mA1/4ssen das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Entwicklungen des materiellen Verwaltungsrechts, die durch den technisch-wissenschaftlichen ProzeA hervorgerufen werden, zeitlich und sachlich angemessen reagieren. Zu den neuen Problemfeldern gehAren: die Handlungsformen der Verwaltung und der darauf bezogene Rechtsschutz - insbesondere die gerichtliche Kontrolle Affentlich-rechtlicher VertrAge; das gestufte Genehmigungsverfahren bei technischen GroAprojekten; die sich wandelnde Kontrolle von Ermessensentscheidungen und unbestimmten Rechtsbegriffen; die AoeberprA1/4fung von PlAnen; insbesondere: technische Standards, Prognoseentscheidungen. Die EuropAische Menschenrechtskonvention (EMRK) stellt - durch eine verAnderte Auslegung des Begriffs der civil rights in Art. 6 - die nationalen Verwaltungsverfahren und -gerichtsbarkeiten vor bislang noch ungelAste Anforderungen. Diese Probleme werden von zwAlf Fachkennern beider Staaten untersucht. Die unterschiedlichen Antworten und die Gemeinsamkeiten werden in den GegenA1/4berstellungen deutlich. Die Selbstkontrolle der Verwaltung gewinnt stArker an Gewicht. Die EuropAische Gemeinschaft macht auf lange Sicht eine Harmonisierung von Grundstrukturen der nationalen Verwaltungsverfahren erforderlich. Die Studie zeigt, welche neuartigen Kontrollprobleme dabei zu bewAltigen sind.